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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kohlmann & Boddem GmbH, Düsseldorf

§ 1
Allgemeines, Geltungsbereich

I.
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten grundsätzlich, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist.

II.
Die vorliegenden AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

III.
Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende Bedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

IV.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

V.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

VI.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2
Vertragsschluss

I.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind eine Aufforderung an den Kunden uns ein verbindliches Vertragsangebot zu unterbreiten.

II.
Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot des Kunden. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb 4 Kalenderwochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

III.
Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung bzw. Aushändigung der Ware an den Käufer erklärt werden.

IV.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, sonstige Leistungsdaten sowie anwendungstechnische Beratung oder Installationshinweise sind grundsätzlich unverbindlich. Derartige Angaben sind nicht als Vertragsbestandteil zu verstehen, außer dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart

V.
Nach Vertragsschluss können Änderungswünsche nicht mehr berücksichtigt werden.

VI.
Den Vertragsparteien steht unter dem Gesichtspunkt des Erklärungsirrtums gemäß § 119 (BGB) das Recht auf Anfechtung zu.

§ 3
Lieferfrist und Lieferverzug

I.
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich.

II.
Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, eine bereits erbrachte Gegenleistung des
Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Beschaffungsrisiken übernehmen wir grundsätzlich nicht.

III.
Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

IV.
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird. Im Streitfall obliegt es dem Besteller, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer 0,5% des Kaufpreises pro Kalenderwoche ab Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V.
Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4
Lieferung, Übergabe, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Rücknahme

I.
Die Lieferung erfolgt i.d.R. ab Sitz unseres Unternehmens in Düsseldorf, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Wir sind berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Soweit keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Abholung ab Lager Düsseldorf vereinbart.

II.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über, dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Kräften besorgen. Das Abladen gehört auch in diesem Falle nicht zu unserem Lieferumfang. Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen.

III.
Haben wir eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten, keinen Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und keinen Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.

IV.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen durch Ihn zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung von 0,5% des Kaufpreises pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

IV.
Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand und einwandfreier Beschaffenheit in Originalverpackung, nach unserer Zustimmung, bei frachtfreier Rücksendung, zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzgl. eines angemessenen Kostenanteils gutgeschrieben, der abhängig von Artikel und Lieferant unterschiedlich hoch sein kann, aber mind. EUR 12,50 bzw. 15% des Verkaufswertes beträgt. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden extra beschaffter Ware ist ausgeschlossen.

V.
Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Mehrfach verwendbare Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen; der Käufer ist zur Rückgabe im ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

I.
Maßgebend sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in unseren aktuellen Preislisten ausgewiesenen Preise, und zwar ab Lager in Düsseldorf, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

II.
Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transport- und Verpackungskosten ab Sitz des Unternehmens in Düsseldorf und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) iHv 9,95 EUR bzw. 99,95 EUR bei Speditionsversand als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Euro-Paletten, Gitterboxen, Gestelle.

III.
Der Kaufpreis ist fällig und sofort zu zahlen bei Lieferung bzw. Bereitstellung und Rechnungsstellung der Ware. Ein späterer Rechnungszugang obliegt der Beweispflicht des Schuldners. Wir sind berechtigt, eine Anzahlung oder komplette Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung oder komplette Vorauszahlung ist fällig und bei Auftragserteilung zu zahlen.

IV.
Ein Anspruch auf Skonto besteht grundsätzlich nicht. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Skonto darf nur in Anspruch genommen werden, sofern alle bis dahin fälligen Rechnungen mit Nebenkosten beglichen sind.

V.
Mit Ablauf der unter III. genannten oder anderweitig vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) und der Beitreibungskosten von mind. EUR 40,- unberührt.

VI.
Lastschriften, Schecks und Wechsel gelten erst nach endgültiger Bankgutschrift als Zahlung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

VII.
Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 S. 2 dieser AVB unberührt.

VIII.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind wir weiterhin zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Außerdem sind wir berechtigt, geleistete Vorauszahlungen des Kunden mit Forderungen, bei denen er sich in Verzug befindet, zu verrechnen sowie unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahrzunehmen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

I.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

II.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

III.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Der Kunde muss uns die Inbesitznahme unserer wo auch immer gelagerten Ware ermöglichen. Es gelten die Vorschriften über die Rücknahme mangelfreier Ware. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

IV.
Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(1) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
(3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

V.
Wir behalten uns bei Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer benötigt vor der Weitergabe an Dritte unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

I.
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

II.
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.

III.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussage) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

IV.
Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle erkennbaren Mängel einschließlich Falsch- und Minderlieferung unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, so hat ihn der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Werktagen nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei abgenommen und genehmigt. Ware, die als mindere Qualität oder Ausstellungsware verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge und der Gewährleistung. Handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen (z.B. in Farbe, Qualität, Gewicht oder Maß) gelten nicht als Mangel.

V.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, dürfen wir als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen.

VI.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

VII.
Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

VIII.
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

IX.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist und eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

X.
Werden unsere Produkte nicht deren Verwendungszweck entsprechend installiert oder verwendet, insbesondere werden gesetzliche oder behördliche Vorschriften nicht beachtet, unsere Einbau-, Betriebs- bzw. Wartungsanweisungen oder die des jeweiligen Herstellers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so sind Ansprüche für diese und die daraus entstehenden Schäden ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dies gilt auch für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, infolge fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.

XI.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8
Sonstige Haftung

I.
Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften, wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

II.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Unsere Haftung ist grundsätzlich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

III.
Soweit wir nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person, ist unsere Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen.

IV.
Sofern unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

§ 9
Verjährung

I.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Übergabe, Gefahrübergang bzw. Lieferung. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

II.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in
jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10
Rechtsstand und Gerichtsstand

I.
Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

II.
Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Düsseldorf. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

Stand Dezember 2017